Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern
Neuregelung für eine vereinfachte und bürokratieärmere Betreuer- und Vormündervergütung: inflationsbedingte Erhöhung der Vergütungssätze um durchschnittlich 12,7 Prozent für berufliche Betreuer und Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger zum 1. Januar 2026, Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, Einführung eines zweistufigen Systems mit jeweils 8 F…
Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
Letzte Aktivität: 21.05.2025
Initiiert von: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der SPD
Kein Verfahrensverlauf verfügbar.
Status: Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
Beschreibung
Neuregelung für eine vereinfachte und bürokratieärmere Betreuer- und Vormündervergütung: inflationsbedingte Erhöhung der Vergütungssätze um durchschnittlich 12,7 Prozent für berufliche Betreuer und Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger zum 1. Januar 2026, Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, Einführung eines zweistufigen Systems mit jeweils 8 Fallpauschalen auf Basis einer Grund- und einer Qualifikationsstufe, Reduzierung der Anzahl der Differenzierungen nach der Dauer der laufenden Betreuung von 5 auf 2 Zeiträume, Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform und diesbez. Übergangsregelung zur Schaffung technischer Voraussetzungen für die Umsetzung durch die Länder, Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen, Anhebung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer von 425 auf 450 Euro, vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung der Betreuung; Änderung, Aufhebung und Einfügung versch. §§ und Anlage Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Änderung §§ 277 und 292 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie versch. §§ Bürgerliches Gesetzbuch Bezug: Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, s. GESTA 19. WP C065 Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktion FDP auf BT-Drs 20/14259 GESTA C145
Metadaten
319420
Gesetzgebung
20
16.01.2025
21.05.2025
Ja

Bundesminister der Justiz
„Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung v…" — dieses Gesetz stärkt den Rechtsstaat und modernisiert Strukturen, die seit Jahrzehnten überfällig waren. Wir haben lange dafür gearbeitet, jetzt ist es Zeit für Umsetzung.
Die CDU/CSU-Fraktion lehnt dieses Vorhaben ab. Es greift zu tief in bewährte rechtliche Traditionen ein. Wir fordern einen Neustart.
Die Opposition blockiert seit Monaten ohne eigene Substanz. Diese Reform ist notwendig — punkt.

Parteivorsitzende BSW
Während Berlin verhandelt, leiden die Menschen. Das hier löst kein einziges reales Problem.
Politikredakteurin
Wer hat bei diesem Gesetz das meiste zu gewinnen — und zu verlieren? Das sind die Fragen, die sich Bürger beim Blick auf Drucksache 319420 stellen müssen.
Professorin für Öffentliches Recht
Ich sehe Vereinbarkeitsfragen mit dem Grundgesetz — insbesondere Artikel 20. Beim Vorhaben „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung …" sollte der Gesetzgeber die Langzeitwirkungen stärker in den Blick nehmen.

Bundesminister der Justiz
Beim Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur En besteht die Gefahr übereilter Gesetzgebung.
Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur En ist ein rechtlich durchdachter Beitrag zur Modernisierung.
Präsident DIW Berlin
Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur En ist ökonomisch vertretbar, löst aber die strukturellen Probleme nicht allein.
Emeritus für Öffentliches Recht
Wie verhält sich das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur En zum bestehenden Verfassungsrecht?
Präsident BDI
Die Wirtschaft ist bereit, ihren Beitrag zu leisten, aber das Verhältnis von Aufwand und Nutzen stimmt nicht.
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